Willkommen beim TTSV 1950 e.V.
Satzung
Stand vom 08.06.2018

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der im Jahr 2007 gegründete Sportverein wird unter dem Namen „Tischtennis-Sportverein 1950 e.V.”, Kurzform: „TTSV 1950 e.V.”, in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
  2. Der Sportverein hat seinen Sitz in Chemnitz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Grundsätze, Zweck, Gemeinnützigkeit, Tätigkeiten im Verein
  1. Der TTSV 1950 e.V. mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  6. Tätigkeiten im Dienste des Vereins durch Mitglieder oder den Vorstand können auf der Grundlage des §3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) oder §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) angemessen pauschal vergütet werden.
  7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und deren Höhe nach (06.) trifft die Mitgliederversammlung.
  8. Erstattungen für Aufwandsersatz können nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.
  9. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  11. Der Sportverein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht und die Satzung und Ordnung des Vereins für sich als verbindlich anerkennt und bereit ist, aktiv an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuwirken ( vgl. dazu auch § 2 der Satzung). Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre Mitglied werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahr.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
  3. Personen, die sich um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austrittserklärung zum 30.06./ 31.12. des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.
    2. Ausschluss mittels Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied
      1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins grob verletzt,
      2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
      3. mit der Beitragszahlung gegenüber dem Verein unbegründet bis Ende des Folgemonats des laufenden Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist.
    3. Tod.
  2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen über den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen vereinsintern kein Beschwerderecht zu.
  3. Das Mitglied hat die Pflicht, bei Austritt alle ihm vom Verein zur Nutzung überlassenen Inventargegenstände und Sportartikel sowie zur Verfügung gestellte Sportbekleidung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Fälligkeit werden durch die Beitragsordnung geregelt, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben trotzdem die gleichen Rechte wie ordentlich Mitglieder.
§6 Organe des Vereins
  1. Vereinsorgane sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    2. Beschlussfassung über den Jahres- und Kassenbericht
    3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durchzuführen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
  4. Zu Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindesten ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und der Beschluss über eine Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand führt den Verein in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er setzt sich zusammen aus:
    1. Ersten Vorsitzenden
    2. Zweiten Vorsitzender
    3. Kassenwart
    Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. den Mannschaftsleitern
    2. dem EDV-/Internet-Verantwortlichen
    3. dem Veranstaltungs-Organisator und Gerätewart
    Änderungen dieser Struktur bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  2. Der „Tischtennis-Sportverein 1950” wird gerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
  3. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist für längere Zeit verhindert, die ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, so wählt die nächste Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Bis zu diesem Zeitpunkt beruft der Vorstand selbst einen Vertreter.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Vorbereitung eines Haushaltplanes, Erledigung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung und Erstellung notwendiger Ordnungen,
    4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Der Vorstand kann zur Durchführung von ihm bestimmten Aufgaben des Vereins Mitglieder beauftragen.
§9 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestes zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch. Sie bestätigt dieses mit ihrer Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§10 Haftungsbeschränkungen
  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. (01) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§11 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung fristgemäß angekündigt wurde.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen steuerbegünstigten Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
§12 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Die Datenerhebung erfolgt zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, der Organisation des Punktspiel-, Pokal- und Turnierbetriebes, der Datenübermittlung an den Dachverband sowie für die Versicherung.
  3. Folgende personenbezogene Daten werden mit der Aufnahme in den Verein erfasst und gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Eintrittsdatum, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Trikot-Größe. Weiterhin werden Spielergebnisse und Leistungskennziffern sowie Fotos vom Spielbetrieb und des Vereinslebens der Mitglieder erfasst und in Vereinspublikationen sowie im Internet veröffentlicht.
  4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  5. Zuständig für den Schutz der personenbezogenen Daten ist der Vorstand:
    - der 1.Vorsitzender, der 2.Vorsitzender und der Kassenwart.
    Neben dem Vorstand sind folgende Personen mit Datenverarbeitung beschäftigt:
    - die Mannschaftsleiter, der Internet-Verantwortliche und der Veranstaltungs-Organisator/Gerätewart, d.h. max. 8 Personen.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Personen, die mit Datenverarbeitung befasst sind, müssen schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet werden und haben das per Unterschrift zu bestätigen.
  7. Die präzisen Regelungen zur Datenverarbeitung werden in einer Datenschutzrichtlinie des Vereins festgelegt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§13 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.06.2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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